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§ 825 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen.
Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
§ 825 ZPO → Andere Verwertungsart
Ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten.
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