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verfahrensrecht:versteigerung_durch_andere_personen

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Versteigerung durch andere Personen

§ 825 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen.

§ 825 (2) ZPO

Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.

siehe auch

§ 825 ZPO → Andere Verwertungsart
Ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten.

verfahrensrecht/versteigerung_durch_andere_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1