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verfahrensrecht:verwertung_bei_bedingten_oder_betagten_forderungen

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Verwertung bei bedingten oder betagten Forderungen

§ 844 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht das Gericht, bei bedingten oder betagten Forderungen oder bei Schwierigkeiten in der Einziehung, eine alternative Verwertungsart anzuordnen.

§ 844 (1) ZPO

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

siehe auch

§ 844 ZPO → Andere Verwertungsart
Beschreibt die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten in der Einziehung einer gepfändeten Forderung, eine andere Art der Verwertung anzuordnen.

verfahrensrecht/verwertung_bei_bedingten_oder_betagten_forderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:32 von 127.0.0.1