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verfahrensrecht:verwertung_in_anderer_weise_oder_an_anderem_ort

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Verwertung in anderer Weise oder an anderem Ort

§ 825 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.

§ 825 (1) ZPO

Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.

siehe auch

§ 825 ZPO → Andere Verwertungsart
Ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten.

verfahrensrecht/verwertung_in_anderer_weise_oder_an_anderem_ort.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1