§ 17 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.
§ 17 (1) ZPO → Gerichtsstand juristischer Personen nach Sitz
Legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen, wie Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften und Stiftungen, durch ihren Sitz bestimmt wird.
§ 17 (2) ZPO → Besonderer Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden
Beschreibt den speziellen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden.
§ 17 (3) ZPO → Zusätzliche Gerichtsstände durch Statut oder Regelungen
Erlaubt die Existenz weiterer, speziell geregelter Gerichtsstände, die zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand bestehen können.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.