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§ 17 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen durch ihren Sitz bestimmt wird.
Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.
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