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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_von_gewerkschaften_und_behoerden

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Besonderer Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden

§ 17 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den besonderen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden.

§ 17 (2) ZPO

Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

siehe auch

§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_von_gewerkschaften_und_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1