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verfahrensrecht:zusaetzliche_gerichtsstaende_durch_statut_oder_regelungen

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Zusätzliche Gerichtsstände durch Statut oder Regelungen

§ 17 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Festlegung zusätzlicher Gerichtsstände, die durch Statut oder besondere Regelungen bestimmt werden können.

§ 17 (3) ZPO

Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

siehe auch

§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.

verfahrensrecht/zusaetzliche_gerichtsstaende_durch_statut_oder_regelungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1