Änderung der Bewilligung

§ 120a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe, wenn sich die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

§ 120a (1) ZPO → Änderung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen
Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

§ 120a (2) ZPO → Mitteilungspflicht bei wesentlichen Verbesserungen
Die Partei muss dem Gericht unverzüglich mitteilen, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern oder sich ihre Anschrift ändert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt.

§ 120a (3) ZPO → Prüfung nach Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eintreten. Das Gericht soll prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die Zahlungen geboten ist.

§ 120a (4) ZPO → Verwendung des Formulars für Erklärungen
Für die Erklärung über die Änderung der Verhältnisse muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Zahlungen sowie der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.