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verfahrensrecht:mitteilungspflicht_bei_wesentlichen_verbesserungen

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Mitteilungspflicht bei wesentlichen Verbesserungen

§ 120a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Partei dem Gericht unverzüglich wesentliche Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift mitteilen muss.

§ 120a (2) ZPO

Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung zu belehren.

siehe auch

§ 120a ZPO → Änderung der Bewilligung
Regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/mitteilungspflicht_bei_wesentlichen_verbesserungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:51 von 127.0.0.1