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verfahrensrecht:verwendung_des_formulars_fuer_erklaerungen

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Verwendung des Formulars für Erklärungen

§ 120a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Partei für die Erklärung über die Änderung der Verhältnisse das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen muss.

§ 120a (4) ZPO

Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

siehe auch

§ 120a ZPO → Änderung der Bewilligung
Regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/verwendung_des_formulars_fuer_erklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:51 von 127.0.0.1