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verfahrensrecht:pruefung_nach_rechtsverfolgung_oder_rechtsverteidigung

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Prüfung nach Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

§ 120a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht prüfen soll, ob eine Änderung der Entscheidung über die Zahlungen geboten ist, wenn die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt.

§ 120a (3) ZPO

Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

siehe auch

§ 120a ZPO → Änderung der Bewilligung
Regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/pruefung_nach_rechtsverfolgung_oder_rechtsverteidigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:51 von 127.0.0.1