§ 1037 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.
§ 1037 (1) ZPO → Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters durch Vereinbarung
Erlaubt den Parteien, ein Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters zu vereinbaren, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen.
§ 1037 (2) ZPO → Ablehnung eines Schiedsrichters ohne Vereinbarung
Regelt das Vorgehen, wenn keine Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren besteht, einschließlich der Frist zur Darlegung der Ablehnungsgründe.
§ 1037 (3) ZPO → Gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung
Beschreibt die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen, wenn das vereinbarte oder vorgesehene Verfahren erfolglos bleibt.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, einschließlich der Verfahrensregeln, der Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern sowie der Beendigung des Schiedsrichteramtes.