§ 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann, sowohl bei gesetzlichem Ausschluss als auch bei Besorgnis der Befangenheit.
§ 42 (1) ZPO → Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit
Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit.
§ 42 (2) ZPO → Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
§ 42 (3) ZPO → Ablehnungsrecht beider Parteien
Das Recht zur Ablehnung eines Richters steht beiden Parteien zu.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Umstände und Verfahren, unter denen Richter und andere Gerichtspersonen von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten.