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verfahrensrecht:ablehnungsrecht_beider_parteien

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Ablehnungsrecht beider Parteien

§ 42 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Recht zur Ablehnung eines Richters beiden Parteien zusteht.

§ 42 (3) ZPO

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

siehe auch

§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.

verfahrensrecht/ablehnungsrecht_beider_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:42 von 127.0.0.1