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§ 42 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Recht zur Ablehnung eines Richters beiden Parteien zusteht.
Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.
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