Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ablehnung_eines_richters_bei_gesetzlichem_ausschluss_oder_befangenheit

finanzcheck24.de

Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit

§ 42 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit.

§ 42 (1) ZPO

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

siehe auch

§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.

verfahrensrecht/ablehnung_eines_richters_bei_gesetzlichem_ausschluss_oder_befangenheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:42 von 127.0.0.1