Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen

Art. 5 (3) d) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (3) d) der Richtlinie 2001/29/EG

Für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern — außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.1)

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 50 [→ Berichterstattung über Tagesereignisse] und § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG [→ Quellenangabe] ins nationale Recht umgesetzt.2)

Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt.3)

Unter einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich.4)

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere
3)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien
4)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online