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Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
→ Tagesereignisse
→ Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Tagesereignisse
→ Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts eines Werks
Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.1)
Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG [→ Quellenangabe] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.2)
Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit [Art 5 (1) S. 1 GG → Meinungsäußerungsfreiheit; Art 5 (1) S. 2 GG → Presse- und Rundfunkfreiheit] sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.3)
Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist die Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) zulässig.
Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.4)
Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird.5)
Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c [→ Ausnahmen und Beschränkungen] der Richtlinie 2001/29/EG [→ Urheberrechtsrichtlinie] und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen [→ Richtlinienkonforme Auslegung].6)
Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.7)
Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist [→ Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Tagesereignisse], das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.8)
Unter einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich.9)
Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.10)
Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war.11) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand.12)
Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung [→ Grundrechtsabwägung] ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen [→ Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts eines Werks].
Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.13)
Auch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese Filmwerke oder Laufbilder enthalten.14)
Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG). Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.15)
Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat16). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.17)
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
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