Besteht der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des Streitgegenstands vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts, § 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, § 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen] fest.
Der vom Gericht festgesetzte Streitwert wird für die Beurteilung der Zuständigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsgebühren und Kosten herangezogen.
→ Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs
§ 2 ff ZPO → Streitwert