Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 15 Abs. 2 und 3 UrhG → Recht zur öffentlichen Wiedergabe
§ 50 UrhG → Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 UrhG → Zitate
§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 69c Nr. 4 UrhG → Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms
Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 (1) → Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/E → Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
→ Öffentlichen Zugänglichmachung einer im Internet bereitgestellten Datei
→ Vorschaubilder
→ Framing
→ Hosting
Bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) handelt es sich um ein besonderes Recht zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG).1)
Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG [→ Urheberrechtsrichtlinie] harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen.2)
Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt.
Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe [§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe] erfüllt.3)
Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet.4)
In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die Abgrenzung zwischen einer Sendung nach § 20 UrhG und dem Zugänglichmachen geschützter Werke nach § 19 a UrhG über das Kriterium „zu Zeiten ihrer Wahl“ zu erfolgen hat. Danach wird bei der Sendung der Zeitpunkt der Übermittlung ebenso wie die zeitliche Reihenfolge der Programmbestandteile vom Sendenden vorgegeben, der zeitgleich für alle möglichen Empfänger auch das Sendesignal ausschickt, mithin über den Zeitpunkt der Übertragung entscheidet. Demgegenüber entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen der Empfänger (Nutzer) über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des Empfangs und veranlasst seinerseits die Übermittlung der angeforderten Daten.5)
Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt.6)
Die Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing stellt demgegenüber keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Ebenso wie bei der Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) entscheidet beim Framing allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.7)
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Informationsgesellschaft [→ Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Zeitgleich wurde mit diesem Gesetz das Recht, öffentlich zugänglich zu machen, als Schutzrecht für den ausübenden Künstler (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), für den Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 UrhG), für den Sendeunternehmer (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und den Filmhersteller (§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingeführt. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens in den genannten Fällen gleichermaßen entsprechend der Legaldefinition von § 19 a UrhG verstanden wissen wollte. In § 19 a UrhG ist maßgebliche Verwertungshandlung aber bereits das Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf. Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an. Ebenso bedarf es für einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19 a keiner Vervielfältigungshandlung, wie beispielsweise dem Herunterladen und Abspeichern des Werkes auf der Festplatte eines Computers. Hierüber besteht Einigkeit.8)
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerprogramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden.9)
Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG [→ Schadensersatz nach Lizenzanalogie] auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.10)
Eine Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG setzt voraus, dass Werke oder Schutzgegenstände in einer Weise für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, umfasst also nur 'interaktive Übertragungen auf Abruf'.11)
§ 15 Abs. 2 und 3 UrhG → Recht zur öffentlichen Wiedergabe
§ 20 UrhG → Senderecht