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Die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung einer im Internet bereitgestellten Datei fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind.1)
Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting-Dienstleistung zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG [→ Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr].2)
Bei der Wiedergabe der Fotografie auf der Internetseite hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.3)
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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