§ 8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Miturheberschaft, also die rechtlichen Beziehungen und Rechte, die entstehen, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen.
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
§ 8 (2) UrhG → Rechte der Miturheber
Das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung aller Miturheber zulässig.
§ 8 (3) UrhG → Erträgnisse aus der Werksnutzung
Jeder Miturheber kann von den anderen eine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung des Werkes verlangen, wenn dies nach Treu und Glauben zumutbar ist.
§ 8 (4) UrhG → Verzicht auf Verwertungsrechtanteile
Der Urheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten im Voraus nicht verzichten.
Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu [→ Rechte der Miturheber].
Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen.1)
Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt.2)
Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Werke, bilden sie - sofern sie keine andere Rechtsform wählen - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.3) [→ Miturhebergesellschaft]
Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG [→ Persönliche geistige Schöpfung] geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat.4)
Eine Miturheberschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.5) Fehlt es hieran, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen.6)
Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben.7)
Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber.8)
Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Begründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese Anteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).9)
Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden.10)
Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemeinsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Beiträge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind.11)
Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.12)
§ 7 UrhG → Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 10 (1) UrhG → Vermutung der Urheberschaft
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.