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§ 8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) [→ Miturheber] regelt die Miturheberschaft, also die rechtlichen Beziehungen und Rechte, die entstehen, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen.
§ 8 UrhG → Miturheber
Miturheber sind mehrere Personen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen.
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