§ 32 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.
§ 32 (1) VGG → Förderung kulturell bedeutender Werke
Beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern.
§ 32 (2) VGG → Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten.
§ 32 (3) VGG → Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen
Regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.
VGG, Teil 2, Abschnitt 1 → Innenverhältnis
Beschreibt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, Berechtigten und Organen.