Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern
Erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen
Erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.
Art. 5 (2) d) der Richtlinie 2001/29/EG → Ephemere Aufzeichnungen von Sendeunternehmen
Erlaubt ephemere Aufzeichnungen von Werken durch Sendeunternehmen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen
Erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.