Zustellung der Klageschrift

Regel 309 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen.

Regel 309 (1) EPGVO → Anwendung des EU-Rechts bei Zustellung
Legt fest, dass auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung finden.

Regel 309 (2) EPGVO → Definition der Klageschrift
Definiert den Ausdruck „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 und umfasst sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.