Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 81 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.

Artikel 81 (1) → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben kann.

Artikel 81 (2) → Fristen und Wirkung des Wiederaufnahmeantrags
Legt die Fristen für die Einreichung eines Wiederaufnahmeantrags fest und beschreibt dessen Wirkung.

Artikel 81 (3) → Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag
Regelt, wie das Berufungsgericht bei einem begründeten Wiederaufnahmeantrag vorzugehen hat.

Artikel 81 (4) → Fortsetzung der Nutzung von Patenten
Erlaubt Personen, die in gutem Glauben Patente nutzen, die Gegenstand einer zu überprüfenden Entscheidung sind, diese weiterhin zu nutzen.

Regel 297 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Aussetzung.

Regel 297 EPGVO

Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

EPGVO, Teil 5, Abschnitt 4, Kapitel 4 → Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Gericht.