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upc:antrag_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 245 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 245 (1) EPGVO → Berechtigung zur Antragstellung
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 245 (2) EPGVO → Frist für die Antragstellung
Legt die Frist fest, innerhalb der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss, und beschreibt die Bedingungen für eine mögliche Fristverlängerung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/antrag_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1