Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:fristen_und_wirkung_des_wiederaufnahmeantrags

finanzcheck24.de

Fristen und Wirkung des Wiederaufnahmeantrags

Artikel 81 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Fristen für die Einreichung eines Wiederaufnahmeantrags fest und beschreibt dessen Wirkung.

Artikel 81 (2)

Der Wiederaufnahmeantrag ist binnen zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, spätestens jedoch zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Tatsache oder des Verfahrensfehlers einzureichen. Ein solcher Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet anders.

siehe auch

Artikel 81 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.

upc/fristen_und_wirkung_des_wiederaufnahmeantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:41 von 127.0.0.1