Regel 36 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen.
Unbeschadet der Befugnisse des Berichterstatters gemäß Regel 110.1 [→ Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens], kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a) → Abschluss des schriftlichen Verfahrens], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen.
Unter Regel 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei, der vor dem Datum eingereicht wurde, an dem der Berichterstatter beabsichtigt, das schriftliche Verfahren zu schließen [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulassen. Wo der Austausch weiterer Schriftsätze erlaubt ist, gilt das schriftliche Verfahren nach Ablauf der spezifizierten Frist als geschlossen.1)
Die Regel 58, 36, 9.1 EPGVO beschränken die Einführung neuer Argumente im weiteren Verlauf der Verhandlung.2)
Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 VerfO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] mutatis mutandis auch im Berufungsverfahren angewendet werden.3)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.