Vorrang des Übereinkommens und der Satzung

Regel 1 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Priorität des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Widerspruchs.

Regel 1 (1) EPGVO

Das Gericht führt das Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung einschließlich ihrer Präambel und der darin niedergelegten Grundsätze. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.