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Regel 1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Verfahrensordnung und legt allgemeine Auslegungsgrundsätze fest.
Regel 1.1 EPGVO → Vorrang des Übereinkommens und der Satzung
Beschreibt die Vorrangstellung des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Widerspruchs.
Regel 1.2 EPGVO → Handlungen des Gerichts
Regelt, welche Personen Handlungen des Gerichts vornehmen können, die nicht ausschließlich bestimmten Personen vorbehalten sind.
Regel 1.3 EPGVO → Auslegungsgrundsätze
Erläutert die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für die Verfahrensordnung, einschließlich der Interpretation von Personenbezeichnungen und grammatikalischen Formen.
EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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