Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.
Regel 233.1 → Prüfung der Anforderungen an die Berufungsbegründung
Beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.
Regel 233.2 → Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung
Regelt die Möglichkeit für den Berufungskläger, die Berufungsbegründung zu ändern, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht.
Regel 233.3 → Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen
Erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.