Vorabentscheidung

Die Verfahrensökonomie gebietet es regelmäßig nicht, im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den Spruchkörper nach Regel 334 lit. h) EPGVO [→ Summarische Zurückweisung eines Anspruchs] über die materielle Zulässigkeit von Klageänderungsanträgen (R. 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen) zu entscheiden, die auf Anträgen auf Änderung des Patents (R. 30 EPGVO) beruhen.1)

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Dezember 2024 – UPC_CFI_173/2024 und 424/2024