Vollstreckung

Regel 354 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

Regel 354.1 EPGVO → Unmittelbare Vollstreckbarkeit
Beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat.

Regel 354.2 EPGVO → Abänderung oder Aufhebung während des Verfahrens
Regelt die Folgen einer Abänderung oder Aufhebung einer vollstreckbaren Entscheidung oder Anordnung während des Verfahrens.

Regel 354.3 EPGVO → Zwangsgeldzahlungen
Regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.

Regel 354.4 EPGVO → Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern
Regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.