Vollstreckung

Regel 354 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar sind und beschreibt das Verfahren und die Bedingungen für die Vollstreckung.

Regel 354 EPGVO

Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt gemäß den nationalen Vorschriften des betreffenden Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollstreckung aussetzen oder beschränken.

siehe auch

Regel 353 EPGVO → Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen oder Anordnungen zu berichtigen.

Regel 355 EPGVO → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag eine Versäumnisentscheidung gegen eine Partei zu erlassen, wenn diese eine Handlung innerhalb der festgesetzten Frist versäumt oder nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.