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Regel 354.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.
Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts können für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.
Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
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