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Regel 354.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat.
Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen.
Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
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