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upc:abaenderung_oder_aufhebung_waehrend_des_verfahrens

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Abänderung oder Aufhebung während des Verfahrens

Regel 354.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Folgen einer Abänderung oder Aufhebung einer vollstreckbaren Entscheidung oder Anordnung während des Verfahrens.

Regel 354.2 EPGVO

Wird während eines Verfahrens eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung des Gerichts in der Folge abgeändert oder aufgehoben, kann das Gericht, auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt wurde, anordnen, dass die Partei, welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt erwirkt hat, angemessenen Ersatz für durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu leisten hat. Regel 125 gilt entsprechend. Ist im Zuge der Feststellung einer Patentverletzung eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung getroffen worden und wird das Patent nach Abschluss des Verfahrens geändert oder widerrufen, kann das Gericht auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckbar wäre, anordnen, dass die Entscheidung oder Anordnung nicht mehr vollstreckbar ist.

siehe auch

Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

upc/abaenderung_oder_aufhebung_waehrend_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:27 von mfreund