Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 regelt die Verwaltungsaufgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation.

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA Aufgaben, die es gemäß seinen internen Regeln ausführt.

Artikel 9 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten und setzen einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats ein.

Artikel 9 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen
Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksamen Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen des EPA.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel IV → Institutionelle Bestimmungen
Hier werden die institutionellen Verantwortlichkeiten der Europäischen Patentorganisation (EPA) festgelegt.