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Artikel 9 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beschreibt den Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen des EPA.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das EPA in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft.
Artikel 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation
Regelt die Verwaltungsaufgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation.
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