Verwaltung von Anträgen auf einheitliche Wirkung

Artikel 9 (1) a) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Verwaltung von Anträgen auf einheitliche Wirkung durch das EPA.

Artikel 9 (1) a) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:

Die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung [→ Antrag auf einheitliche Wirkung].

Teil II, Kapitel I der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.

siehe auch

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.