Verdolmetschung auf Verlangen

Artikel 51 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht den Kammern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung bereitzustellen, um die Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.

Artikel 51 (2)

Alle Kammern des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht sehen, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer der Parteien eine Verdolmetschung vor, um die betreffenden Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.

siehe auch

Artikel 51 → Weitere Sprachenregelungen
Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.