Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens

Regel 312 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.

Regel 312 (1) EPGVO → Ermächtigung des neuen Inhabers
Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden.

Regel 312 (2) EPGVO → Gerichtsgebühren bei Übernahme des Verfahrens
Bestimmt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.

Regel 312 (3) EPGVO → Bindung an Entscheidungen
Legt fest, dass alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für den neuen Inhaber bindend sind, wenn dieser sich entscheidet, das Verfahren nicht zu übernehmen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.