Tatsachen und Beweismittel

Regel 226 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Tatsachen und Beweismittel fest, auf die sich die Berufung stützt.

Regel 226 © EPGVO

Die Berufungsbegründung muss die Tatsachen und Beweismittel enthalten, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.

siehe auch

Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.