Schutzschrift

Regel 207 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.

Regel 207 (1) EPGVO → Einreichung einer Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.

Regel 207 (2) EPGVO → Inhalt der Schutzschrift
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Schutzschrift, einschließlich der Angaben zu den beteiligten Parteien und den relevanten Patenten.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.