Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Gerichtsverfahren des Einheitspatentgerichts gemäß Artikel 58 EPÜ und Regel 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] der Verfahrensordnung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Geheimnisträger an Vertraulichkeit und dem Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren.1)

Im Rahmen der Entscheidung zur Abwägung zwischen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hat der EuGH anerkannt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein allgemeiner Grundsatz ist (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, ECLI:EU:C:2008:91, Rn. 49). Wie oben erwähnt, wird in der Richtlinie 2004/48/EG, insbesondere in Art. 6, festgestellt, dass die Vorlage von Beweismitteln unter dem Vorbehalt des Schutzes vertraulicher Informationen steht.2)

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_169/2024
2)
Anordnung des Berufungsgerichts des EPG vom 24 September 2024, 48652/2024