Regel 12.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.
Regel 12.1(a) EPGVO → Klageschrift
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger.
Regel 12.1(b) EPGVO → Klageerwiderung
Beschreibt die Einreichung der Klageerwiderung durch den Beklagten.
Regel 12.1(c) EPGVO → Replik
Beschreibt die optionale Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung durch den Kläger.
Regel 12.1(d) EPGVO → Duplik
Beschreibt die optionale Einreichung der Duplik durch den Beklagten.
Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.