Nach Art. 44 EPGÜ [→ Elektronische Verfahren] und Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen] müssen Schriftsätze grundsätzlich elektronisch über das CMS [→ Case Management System] eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das CMS nicht funktionsfähig ist (z. B. technische Störungen).1)