Aus einer unmittelbaren Patentverletzung [Art. 25 EPÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] folgen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] sowie Art. 67 EPGÜ [→ Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen].1)
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.