Artikel 76 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass Sachentscheidungen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.