Sachentscheidungen und rechtliches Gehör

Artikel 76 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass Sachentscheidungen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Artikel 76 (2)

Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ [→ Sachentscheidungen und rechtliches Gehör] stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise, die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.1)

siehe auch

Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023