Rückruf und Vernichtung

Aus einer unmittelbaren Patentverletzung [Art. 25 EPÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] folgen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] sowie Art. 67 EPGÜ [→ Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen].1)

Maßnahmen wie Rückruf oder Vernichtung verletzender Produkte dürfen gemäß Art. 64 Abs. 4 EPGÜ nicht unverhältnismäßig sein.2)

siehe auch

Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Versäumnisentscheidung v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_193/2024